Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV gem. Art. 28 DSGVO)
1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
(1) Dieser Vertrag regelt die Pflichten der Parteien beim Schutz personenbezogener Daten, wenn der Auftragnehmer ([DEIN FIRMENNAME]) im Auftrag des Auftraggebers (Kunde) Daten im Rahmen der Bereitstellung von Software- und Automatisierungsdiensten verarbeitet.
(2) Die Laufzeit entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
2. Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten
• Zweck: Bereitstellung von digitalen Formularen, automatisierte Weiterleitung von Monteur- und Einsatzberichten, Zeiterfassungen und Materialscheinen an die Systeme des Auftraggebers.
• Kategorien betroffener Personen: Beschäftigte/Monteure des Auftraggebers, Endkunden des Auftraggebers.
• Art der personenbezogenen Daten: Name, Kontaktdaten, Arbeitszeiten, Standort- und Regiedaten, Regieberichte, Fotos, Unterschriften.
3. Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
(3) Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 DSGVO zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus (u. a. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, gesicherte Datenbanken).
4. Unterauftragsverhältnisse (Subunternehmer)
(1) Der Auftraggeber stimmt der Hinzuziehung folgender Subunternehmer zur Bereitstellung der Infrastruktur zu:
• [DEIN HOSTING-ANBIETER / SERVER-LOCATION, z.B. Hetzner Online GmbH, Deutschland] (Serverinfrastruktur & n8n Hosting)
• Cloudflare Inc., USA (Sicherheits- & CDN-Dienste)
• Meta Platforms Ireland Ltd., Irland (sofern die WhatsApp Business API zur Datenübermittlung genutzt wird) (2) Der Auftragnehmer schließt mit allen Subunternehmern Verträge gemäß Art. 28 DSGVO ab.
5. Rechte des Auftraggebers & Beendigung
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der Vorschriften durch den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
(2) Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen löscht oder retourniert der Auftragnehmer alle verarbeiteten Daten nach Wahl des Auftraggebers, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
